Welche Daten liegen dem neuen Einheitswert zugrunde?

Neuer Einheitswert 2023: Was Landwirte wissen müssen

10/08/2023

Rating: 4.68 (8822 votes)

Mit Jänner 2023 beginnt in Österreich eine entscheidende Phase für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe: die neue Hauptfeststellung der Einheitswerte. Diese gesetzlich vorgeschriebene Neubewertung ist von großer Bedeutung, da sie die Grundlage für zahlreiche Abgaben und Beiträge bildet. Anders als bei früheren Feststellungen erfolgt der Prozess diesmal weitgehend automatisiert, was den Aufwand für einzelne Betriebe reduziert. Doch welche Daten liegen dieser Neufeststellung zugrunde, und welche konkreten Änderungen sind zu erwarten? Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte des neuen Einheitswerts und gibt Ihnen wertvolle Hinweise, wie Sie sich optimal auf die anstehenden Bescheide vorbereiten können.

Welche Daten liegen dem neuen Einheitswert zugrunde?
1. Welche Daten liegen dem neuen Einheitswert zugrunde? Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Flächengröße, Tierbestand) am Betrieb zum Stichtag 1. Jänner 2023.

Die Grundlagen des neuen Einheitswerts

Die Basis für die Neuberechnung des Einheitswerts bilden die tatsächlichen Verhältnisse Ihres Betriebs zum Stichtag 1. Jänner 2023. Dies umfasst entscheidende Faktoren wie die aktuelle Flächengröße und den Tierbestand. Es ist von größter Wichtigkeit, dass alle relevanten Änderungen, die der Finanzverwaltung möglicherweise noch nicht über die Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria (AMA) bekannt sind oder die Sie noch nicht gemeldet haben, proaktiv mitgeteilt werden. Eine frühzeitige, formlose Information an Ihr Finanzamt kann sicherstellen, dass diese Anpassungen bereits im Hauptfeststellungsbescheid 2023 berücksichtigt werden. Dies vermeidet spätere Korrekturen und potenzielle Unstimmigkeiten.

Wesentliche Änderungen im landwirtschaftlichen Einheitswert

Der neue Einheitswert im Bereich der Landwirtschaft bringt zwei zentrale Neuerungen mit sich, die die Berechnung maßgeblich beeinflussen:

a) Der Temperatur-Niederschlags-Index (T/N-Index)

Eine der bedeutendsten Anpassungen ist die Einführung des Temperatur-Niederschlags-Index. Dieser Index zielt darauf ab, die zunehmenden negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die landwirtschaftliche Produktion pauschal zu berücksichtigen. Anstelle der bisherigen Klimaperiode von 1961 bis 1990 wird nun die aktuellere Periode von 1991 bis 2020 zugrunde gelegt. Der T/N-Index ermöglicht einen pauschalen Abschlag zwischen 0 % und 10 % auf den Einheitswert. Dieser Abschlag kommt in dem Drittel aller Katastralgemeinden Österreichs zur Anwendung, in denen die klimatischen Veränderungen den größten Einfluss auf die landwirtschaftlichen Erträge haben. Das Lageprinzip nach der Katastralgemeinde des Betriebssitzes ist dabei maßgeblich. Es ist wichtig zu wissen, dass dieser pauschale Index voraussichtlich im Jahr 2027 durch eine präzisere Berücksichtigung der Klimaänderungen im Rahmen der Bodenschätzung ersetzt werden soll.

b) Anpassung der Betriebsgrößenabschläge

Eine weitere positive Neuerung für viele Betriebe sind die angepassten Abschläge für die Betriebsgröße. Diese Abschläge werden insbesondere bei Betrieben mit einer landwirtschaftlichen Fläche zwischen 3 Hektar und 45 Hektar ausgebaut. Dies führt zu einer spürbaren Verringerung der Einheitswerte für einen Großteil der landwirtschaftlichen Betriebe, beispielsweise in Kärnten. Die Erhöhung der Abschläge kann bis zu 3 % betragen. Die folgende Tabelle bietet einen detaillierten Überblick über die Änderungen der Betriebsgrößenabschläge:

Landwirtschaftliche Fläche (ha)Abschläge bisherAbschläge neu
> 0 - 3-20 %-20 %
> 3 - 6-17 %-19 %
> 6 - 10-15 %-18 %
> 10 - 15-13 %-16 %
> 15 - 20-10 %-13 %
> 20 - 25-7 %-10 %
> 25 - 30-5 %-7 %
> 30 - 35-3 %-5 %
> 35 - 40-1 %-3 %

Wichtiger Hinweis: Bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) von 45 Hektar oder mehr bleiben die Zuschläge/Abschläge im Vergleich zu den bisherigen Regelungen unverändert.

Änderungen im forstwirtschaftlichen Einheitswert

Auch im Bereich der Forstwirtschaft wird den Auswirkungen des Klimawandels Rechnung getragen. Die Änderungen hängen hier maßgeblich von der Größe der Forstfläche ab:

a) Kleinstwald (bis 10 ha)

Für Kleinstwälder wird ein spezieller T/N-Index Forst als einstelliger prozentueller Abschlag auf den bisherigen bezirksweisen Hektarsatz angewendet. Dies geschieht ähnlich wie in der Landwirtschaft im vom Klimawandel am stärksten betroffenen Drittel der politischen Gemeinden. In den nicht betroffenen Gemeinden eines Bezirks bleiben die bisherigen Hektarsätze unverändert in Kraft.

b) Kleinwald (von 10 ha bis 100 ha)

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Altersklasse 0 bis 40 Jahre, die bei der Hauptfeststellung 2014 eingeführt wurde. Diese wird nun in zwei separate Altersklassen unterteilt: eine für 0 bis 10 Jahre mit einem Hundertsatz von 10, und eine für 11 bis 40 Jahre mit dem bisherigen Hundertsatz der ursprünglichen Altersklasse. Bei der automatisierten Bescheiderstellung wird die Finanzverwaltung die ihr vorliegende Waldfläche der bisherigen Altersklasse 0 bis 40 Jahre pauschal im Verhältnis 1:3 auf die beiden neuen Altersklassen aufteilen. Alle anderen Altersklasseneinstufungen bleiben unberührt. Falls diese pauschale Aufteilung nicht den tatsächlichen Verhältnissen Ihres Betriebs entspricht – beispielsweise aufgrund intensiverer Schlägerungen oder Windwürfen in den letzten neun Jahren –, ist es ratsam, dem Finanzamt die genauen Gegebenheiten zum 1. Jänner 2023 vorab mitzuteilen.

c) Großwald (über 100 ha)

Obwohl auch der Großwald von den klimatischen Veränderungen betroffen ist, ist eine exakte Zuordnung oder Abgrenzung im Rahmen eines automatisierten Verfahrens nicht praktikabel. Aus diesem Grund ergeben sich durch die Hauptfeststellung 2023 keine automatischen Änderungen der Einheitswerte für Großwälder. Sollten sich jedoch Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben, können diese, wie bereits bisher üblich, beim Finanzamt eingebracht und beispielsweise eine Herabsetzung des Hektarsatzes beantragt werden.

Ihr neuer Einheitswertbescheid: Was ist zu tun?

Alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe werden einen neuen Einheitswertbescheid erhalten, selbst wenn sich an den Betriebsverhältnissen keine Änderungen ergeben haben. Auch die sogenannten "Pächter-Bescheide" werden neu ausgestellt. Der Versand der Bescheide beginnt voraussichtlich Mitte März und soll bis Ende September 2023 abgeschlossen sein.

Nach Erhalt Ihres Einheitswertbescheides ist eine zeitnahe und genaue Prüfung der zugrunde liegenden Daten absolut unerlässlich. Überprüfen Sie sorgfältig, ob alle Angaben – von der Flächengröße bis zum Tierbestand – korrekt sind und den tatsächlichen Verhältnissen Ihres Betriebs zum Stichtag 1. Jänner 2023 entsprechen.

Sollten Sie feststellen, dass ein Bescheid unrichtige Angaben enthält, haben Sie die Möglichkeit, dies im Rahmen einer Bescheidbeschwerde zu korrigieren. Beachten Sie hierbei die strikte Frist: Die Beschwerde muss, wie bei allen anderen Bescheiden auch, binnen vier Wochen nach Zustellung des Hauptfeststellungsbescheides beim Finanzamt eingebracht werden. Eine fristgerechte Einbringung ist entscheidend, um Ihre Rechte zu wahren und eine Korrektur zu erwirken.

Die Auswirkungen des neuen Einheitswerts

Der neu festgestellte Einheitswert hat weitreichende Konsequenzen für verschiedene Abgaben, Steuern und Beiträge:

a) Abgaben auf Grund und Boden

Für Abgaben auf Grund und Boden sowie davon abgeleitete Beiträge, wie die Grundsteuer, Abgaben und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, den Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds und die Kammerumlage, muss für das Jahr 2023 und die Folgejahre ein neuer Leistungsbescheid erlassen werden. Solange keine Neufestsetzung der Grundsteuer erfolgt, bleiben die bisherigen Vorschreibungen gültig. Sollten sich die Einheitswerte absenken, werden bereits einbezahlte Beträge als Vorauszahlung betrachtet und mit den Werten des neuen Bescheids gegengerechnet.

b) SVS-Beiträge

Durch die gesetzliche Änderung treten die Auswirkungen auf die SVS-Beiträge (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) einheitlich ab dem 1. Jänner 2024 in Kraft. Dies betrifft sowohl das gesamte Beitragsvolumen als auch die individuellen Versicherungsgrenzen. Die Versicherungsgrenze für die Unfallversicherung liegt bei 150 Euro, für die Kranken- und Pensionsversicherung bei 1500 Euro. Sollten Sie die Versicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung unterschreiten, besteht die Möglichkeit, gesondert den Verbleib in der Pflichtversicherung zu beantragen.

c) Einkommensteuerpauschalierung

Aufgrund des Stichtagsbezugs zum 31. Dezember werden die neuen Einheitswerte aus der Hauptfeststellung 2023 für die Über- oder Unterschreitung der Pauschalierungsgrenzen erst ab dem 1. Jänner 2024 wirksam. Dies ist ein wichtiger Punkt für Ihre Steuerplanung.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum neuen Einheitswert

Welche Daten sind für den neuen Einheitswert maßgeblich?
Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse Ihres Betriebs (z.B. Flächengröße, Tierbestand) zum Stichtag 1. Jänner 2023. Änderungen sollten dem Finanzamt vorab mitgeteilt werden.
Wie berücksichtigt der neue Einheitswert den Klimawandel?
Der Klimawandel wird durch die Einführung eines Temperatur-Niederschlags-Index (T/N-Index) pauschal berücksichtigt, der zu Abschlägen von 0 % bis 10 % führen kann. Dies basiert auf der Klimaperiode 1991-2020.
Gibt es Änderungen bei den Betriebsgrößenabschlägen?
Ja, die Abschläge für landwirtschaftliche Betriebe zwischen 3 und 45 Hektar werden ausgebaut, was zu einer Reduzierung der Einheitswerte für viele Betriebe führt.
Wer erhält einen neuen Einheitswertbescheid?
Alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erhalten neue Bescheide, auch wenn sich keine Änderungen ergeben haben. Auch Pächter-Bescheide werden neu ausgestellt.
Was sollte ich tun, wenn ich den Bescheid erhalte?
Prüfen Sie den Bescheid nach Erhalt umgehend und genau auf Korrektheit der zugrunde liegenden Daten. Der Bescheidversand beginnt Mitte März und endet Ende September 2023.
Was mache ich bei einem unrichtigen Bescheid?
Bei einem unrichtigen Bescheid können Sie binnen vier Wochen nach Zustellung eine Bescheidbeschwerde beim Finanzamt einbringen.
Wann wirken sich die Änderungen auf meine SVS-Beiträge aus?
Die Auswirkungen auf die SVS-Beiträge treten einheitlich ab dem 1. Jänner 2024 in Kraft.

Die Hauptfeststellung 2023 des Einheitswerts ist ein komplexer, aber notwendiger Schritt zur Anpassung der Bewertungsgrundlagen an aktuelle Gegebenheiten, insbesondere die Auswirkungen des Klimawandels. Eine sorgfältige Prüfung der Bescheide und gegebenenfalls eine fristgerechte Beschwerde sind entscheidend, um sicherzustellen, dass Ihr Einheitswert korrekt festgesetzt wird und Ihre finanziellen Belastungen angemessen sind. Bleiben Sie informiert und nutzen Sie die bereitgestellten Informationen, um die neuen Regelungen optimal zu verstehen und zu handhaben.

Wenn du andere Artikel ähnlich wie Neuer Einheitswert 2023: Was Landwirte wissen müssen kennenlernen möchtest, kannst du die Kategorie Grillen besuchen.

Go up